Satzung - Freiwillige Feuerwehr Neßlbach

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Feuerwehrverein
 
 
 
Satzung für den Feuerwehrverein

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Januar 2020



Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Sitzung des Vorstandes

§ 11 Kassenführung

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 14 Ehrungen

§ 15 Auflösung

§ 16 Ehrenamtspauschale

§ 17 Inkrafttreten



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neßlbach".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neßlbach, Markt Winzer.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und führt danach den Zusatz „e.V.".

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Neßlbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.

Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

3. fördernde Mitglieder

4. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen Feuerwehranwärter und Feuerwehrdienstleisende, die ihren Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr Neßlbach ausüben und deren Einsatzkräfte stellen.

Personen, die aufgrund der gesetzlichen Altersgrenze aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder.

Feuerwehrdienstleistende die ihren Dienstpflichten nach Art. 6 I 2 BayFWG nicht nachkommen, werden zu passiven oder fördernden Mitgliedern.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Änderungen zum Mitgliedsstatus unterliegen der Informationspflicht.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aktive Vereinsmitglieder müssen einen Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Marktgemeinde Winzer oder in besonderen Fällen in einer angrenzenden Gemeinde haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Über Eignung und Bedarf entscheidet der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Neßlbach.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

Die Fahnenmutter des Vereins ist Ehrenmitglied. Über ihre Berufung entscheidet ebenfalls auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit. Weiterhin sind alle passiven Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, von Beitragszahlungen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt wird

6. den stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1 bis 4 gewählt sind

7. fünf Vertrauensleuten

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, so ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung dieses Amt durch Neuwahl für den Zeitraum bis zu den nächsten regulären Neuwahlen neu zu besetzen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-€ (fünfhundert) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden erbracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Anschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Achtel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden

§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Verlust oder Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Winzer, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Ehrenamtspauschale
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die nachprüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.01.2019 mit einem Abstimmungsergebnis von 71:0 beschlossen und ersetzt alle vorangehenden Satzungen und wurde durch einstimmigen Beschluss vom 06.01.2020 geändert.

Diese Satzung wird der Gemeindeverwaltung des Marktes Winzer, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorgelegt.

Neßlbach, 06.01.2020
 
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